Anforderungen an die Beweisführung des Geschädigten
BGH, Urteil vom 17.10.1961 - Aktenzeichen VI ZR 117/61
DRsp Nr. 1994/6327
Anforderungen an die Beweisführung des Geschädigten
Hat der Kläger für einen bestimmten Geschehensablauf, aus dem er Schadensersatzansprüche ableitet, den vollen Beweis geführt, so ist es nicht seine Sache, einen anderen Geschehensablauf, für den der Beklagte lediglich Beweisanzeichen anführt, im Rahmen des Hauptbeweises auszuschließen; vielmehr hat insoweit der Beklagte die der Beweisführung des Klägers entgegenstehenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.