OLG Dresden - Urteil vom 16.05.2023
4 U 2382/22
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 2; VVG § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2023, 3028
NJW-RR 2023, 1155
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 01.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2926/21

Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes des Versicherungsnehmers in der BerufsunfähigkeitsversicherungVerfahren des Gerichts bei angenommenen DarlegungsmängelnVoraussetzungen des Rücktritts des Versicherers vom Vertrag wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht

OLG Dresden, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 4 U 2382/22

DRsp Nr. 2023/8161

Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes des Versicherungsnehmers in der Berufsunfähigkeitsversicherung Verfahren des Gerichts bei angenommenen Darlegungsmängeln Voraussetzungen des Rücktritts des Versicherers vom Vertrag wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht

1. Die Abweisung einer Klage auf Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wegen nicht hinreichend substantiierter Darstellung des Berufsbildes darf erst erfolgen, wenn dieses trotz eingehender, ggf. wiederholter Hinweise unklar oder widersprüchlich bleibt. 2. Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigepflicht nicht, wenn er einen Umstand nicht angibt, der ihm aufgrund Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 3. Kündigt der Versicherer in einem Rücktrittsschreiben hilfsweise eine Vertragsanpassung an, beginnt die hierfür maßgebliche Monatsfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 01.11.2022 - 3 O 2926/21 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 261.065,95 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 2; VVG § 19 Abs. 3;