OLG Brandenburg - Urteil vom 07.04.2021
11 U 104/20
Normen:
AKB Abschn. A Nr. 2.5.1.1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 310/18

Anforderungen an die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts eines Pkw

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 11 U 104/20

DRsp Nr. 2021/6722

Anforderungen an die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts eines Pkw

1. Jedes zum Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeug besitzt einen von seinem Typ, seiner Laufleistung und seinem Alter abhängigen Mindestwert, den ein Kfz-Sachverständiger bestimmen kann, selbst wenn wegen streitiger oder zweifelhafter Reparaturen Abschläge erforderlich sein mögen. 2. Wird von der Eingangsinstanz § 287 ZPO zu Unrecht nicht angewendet, so liegt ein Verfahrensmangel i.S. von § 538 ZPO vor.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.04.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 310/18 - nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben, soweit der Kläger unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von € 8.500,00 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.07.2018 begehrt, und die Sache in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

II. Im Übrigen wird das klägerische Rechtsmittel als unzulässig verworfen.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

IV. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB Abschn. A Nr. 2.5.1.1; ZPO § 287;

Gründe:

I.