BGH - Urteil vom 21.05.2019
VI ZR 119/18
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630d Abs. 1 S. 4; BGB § 630h Abs. 2 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 1131
NJW 2019, 3072
VersR 2019, 1369
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1170/16
OLG Oldenburg, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 135/17

Anforderungen an die Feststellung einer hypothetischen Einwilligung (hier: zum erforderlichen Inhalt der zu unterstellenden ordnungsgemäßen Aufklärung); Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Entfernung der Gebärmutter i.R.e. mutmaßlichen Einwilligung

BGH, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen VI ZR 119/18

DRsp Nr. 2019/11702

Anforderungen an die Feststellung einer hypothetischen Einwilligung (hier: zum erforderlichen Inhalt der zu unterstellenden ordnungsgemäßen Aufklärung); Zahlung von Schmerzensgeld wegen der Entfernung der Gebärmutter i.R.e. mutmaßlichen Einwilligung

a) Zu den Anforderungen an die Feststellung einer hypothetischen Einwilligung (hier: zum erforderlichen Inhalt der zu unterstellenden ordnungsgemäßen Aufklärung).b) Zur mutmaßlichen Einwilligung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 630d Abs. 1 S. 4; BGB § 630h Abs. 2 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Entfernung ihrer Gebärmutter auf Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch. Der Beklagte zu 2 ist Chefarzt der Abteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe der Beklagten zu 1 und zugleich niedergelassener Facharzt für Frauenheilkunde (die Beklagten zu 1 und 2 im Folgenden auch "Beklagte").