Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 27. Juni 2012
1.mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte in den Fällen II.2 und II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist sowie
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe und
c)
im Maßregelausspruch;
2.im Strafausspruch in den Fällen II.8 und II.10 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.
II.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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