Auf die Rechtsmittel der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 2019 teilweise aufgehoben, das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. August 2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: … , in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:
a) b) 2. a) b) 3. 4. 5.
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