Auf die Rechtsmittel der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer Revision im Übrigen werden das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 24 - vom 7. November 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben sowie das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 26. September 2018 insoweit abgeändert, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.452,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2017 sowie zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 782,07 € verurteilt worden ist,
und soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen, die über diejenigen hinausgehen, die die Beklagte vor dem 1. März 2017 aus den auf die Beitragserhöhungen im Tarif E. zum 1. Januar 2014 um 31,01 € und zum 1. Januar 2015 um 13,99 € jeweils bis zum 31. Dezember 2016 vom Kläger gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, verpflichtet ist und diese in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2017 zu verzinsen hat.
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