Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts M. vom 28. August 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
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