Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 19. Juli 2012 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.
I. Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 19. Juli 2012 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in zwei Fällen Geldbußen von 185,- Euro und 90,- EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.
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