OLG Stuttgart - Urteil vom 11.07.2019
7 U 35/19
Normen:
VVG a.F. § 5a; VAG a.F. § 10a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 302/18
LG Stuttgart, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 193/18

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 7 U 35/19

DRsp Nr. 2021/1465

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages

1. Dem Erfordernis hinsichtlich Angaben der Rückkaufswerte, über die Leistungen aus Prämien freier Versicherung und über das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind, in den Verbraucherinformationen beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages ist nicht genügt, wenn in einer im Versicherungsschein enthaltenen Tabelle zwar Rückkaufswerte ausgewiesen werden, indes die Angabe fehlt, ob und in welchem Umfang die dort im Einzelnen aufgeführten Beträge garantiert werden. 2. Ist die Verbraucherinformation daher unvollständig und lag sie dem Versicherungsnehmer niemals vollständig i.S. von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. vor, so ist die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. 3. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung steht dem Versicherungsnehmer dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Wertes der von ihm geleisteten Prämien zu, wobei er sich den während der Vertragslaufzeit genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen muss. 4. Dem Versicherungsnehmer steht darüber hinaus ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Versicherer entsprechend der Vertragslage Nutzungen in Höhe des üblichen Zinssatzes gezogen hat.

Tenor

I. 1. 2. II. III. IV. V. VI.