OLG Stuttgart - Urteil vom 07.02.2019
7 U 139/18
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VAG a.F. § 10a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 44/18

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem PolicenmodellRückabwicklung des Vertrages nach Widerspruch des VerbrauchersAnspruch des Verbrauchers auf Ersatz von Nutzungen aus nicht verbrauchten, kalkulierten Verwaltungskosten

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 7 U 139/18

DRsp Nr. 2020/11563

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell Rückabwicklung des Vertrages nach Widerspruch des Verbrauchers Anspruch des Verbrauchers auf Ersatz von Nutzungen aus nicht verbrauchten, kalkulierten Verwaltungskosten

1. Fehlt in einer Verbraucherinformation eine konkrete Mitteilung dazu, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte und Leistungen garantiert werden, enthält diese nicht die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. d zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Angaben und ist deshalb unvollständig, nicht nur intransparent. 2. Nicht verbrauchte, kalkulierte Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur insoweit zur Nutzungsziehung zur Verfügung, als diese auch tatsächlich dem Eigenkapital zugeflossen sind (im Anschluss an OLG Stuttgart - 7 U 80/17 - 21.12.2017).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.07.2018, Az. 22 O 44/18,

abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziffer 1 einen Betrag von 971,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2016 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage der Klägerin Ziffer 1 abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin Ziffer 1 und die Berufung des Klägers Ziffer 2 werden

zurückgewiesen

III. IV. V. VI.