OLG Stuttgart - Urteil vom 07.03.2019
7 U 210/18
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VAG a.F. § 10a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 63/18

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem PolicenmodellRückabwicklung des Vertrages nach Widerspruch des VerbrauchersAnspruch des Verbrauchers auf Ersatz von Nutzungen aus nicht verbrauchten, kalkulierten Verwaltungskosten

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 7 U 210/18

DRsp Nr. 2020/11564

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell Rückabwicklung des Vertrages nach Widerspruch des Verbrauchers Anspruch des Verbrauchers auf Ersatz von Nutzungen aus nicht verbrauchten, kalkulierten Verwaltungskosten

1. Fehlt in einer Verbraucherinformation eine konkrete Mitteilung dazu, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte und Leistungen garantiert werden, enthält diese nicht die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. d zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Angaben und ist deshalb unvollständig, nicht nur intransparent. 2. Nicht verbrauchte, kalkulierte Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur insoweit zur Nutzungsziehung zur Verfügung, als diese auch tatsächlich dem Eigenkapital zugeflossen sind (im Anschluss an OLG Stuttgart - 7 U 80/17 - 21.12.2017).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2018, Az. 18 O 63/18, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.673,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2017 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. V.