OLG Stuttgart - Urteil vom 08.08.2019
7 U 75/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VAG a.F. § 10a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 140/18

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem PolicenmodellRückabwicklung des Vertrages nach Widerspruch des VerbrauchersAnspruch des Verbrauchers auf Ersatz von Nutzungen aus nicht verbrauchten, kalkulierten Verwaltungskosten

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 7 U 75/19

DRsp Nr. 2020/11566

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell Rückabwicklung des Vertrages nach Widerspruch des Verbrauchers Anspruch des Verbrauchers auf Ersatz von Nutzungen aus nicht verbrauchten, kalkulierten Verwaltungskosten

1. Fehlt in einer Verbraucherinformation eine konkrete Mitteilung dazu, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte und Leistungen garantiert werden, enthält diese nicht die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. d zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Angaben und ist deshalb unvollständig, nicht nur intransparent. 2. Nicht verbrauchte, kalkulierte Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur insoweit zur Nutzungsziehung zur Verfügung, als diese auch tatsächlich dem Eigenkapital zugeflossen sind (im Anschluss an OLG Stuttgart - 7 U 80/17 - 21.12.2017).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2019, Az. 22 O 140/18,

abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 33.860,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2018 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird

zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 22 % und die Beklagte 78 %.

IV. V. VI.