OLG Stuttgart - Urteil vom 11.07.2019
7 U 38/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VAG a.F. § 10a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 121/18

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem PolicenmodellRückabwicklung des Vertrages nach Widerspruch des VerbrauchersAnspruch des Verbrauchers auf Ersatz von Nutzungen aus nicht verbrauchten, kalkulierten Verwaltungskosten

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 7 U 38/19

DRsp Nr. 2020/11567

Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell Rückabwicklung des Vertrages nach Widerspruch des Verbrauchers Anspruch des Verbrauchers auf Ersatz von Nutzungen aus nicht verbrauchten, kalkulierten Verwaltungskosten

1. Fehlt in einer Verbraucherinformation eine konkrete Mitteilung dazu, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte und Leistungen garantiert werden, enthält diese nicht die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. d zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Angaben und ist deshalb unvollständig, nicht nur intransparent. 2. Nicht verbrauchte, kalkulierte Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur insoweit zur Nutzungsziehung zur Verfügung, als diese auch tatsächlich dem Eigenkapital zugeflossen sind (im Anschluss an OLG Stuttgart - 7 U 80/17 - 21.12.2017).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.12.2018, Az. 16 O 121/18, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.095,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2016 zu bezahlen.

I.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. IV. V.