OLG Köln - Urteil vom 27.09.2019
20 U 79/18
Normen:
VVG a.F. § 5a; VVG § 8 Abs. 5 S. 1; VVG § 48b; VAG § 10a; VAG § 81c; VAG § 81c Anl. Teil D Abschn. 1 Nr. 1e; VVG -InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 7; Richtlinie 92/96/EWG Art. 31 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 168
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 374/17

Anforderungen an die Verbraucherinformationen beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 20 U 79/18

DRsp Nr. 2019/17531

Anforderungen an die Verbraucherinformationen beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung

Das Widerspruchsrecht hinsichtlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung gem. § 5a Abs. 1 VVG a.F. erlischt nicht deshalb nicht nach Ablauf der Monatsfrist, weil in den Verbraucherinformationen die Erlebens- und die Todesfallleistung sowie die Prämie für eine vom Bestand einer Hauptversicherung abhängenden Zusatzversicherung nicht gesondert ausgewiesen sind. Weiterhin war es auch nicht erforderlich, die Gesamtsumme der Bruttoprämien über die gesamte Vertragslaufzeit anzugeben. Vielmehr reichte die Angabe der Bruttoprämie für einen vom Versicherer ausdrücklich zu nennenden Zeitraum wie etwa den Zeitraum von einem Monat oder einem Jahr. Die Angabe der Rückkaufwerte war im Rahmen der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. ebenfalls nicht erforderlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. April 2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 374/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.