OLG Stuttgart - Urteil vom 08.08.2019
7 U 155/19
Normen:
VVG a.F. § 5a; VAG a.F. § 10a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 382/18

Anforderungen an die Verbraucherinformationen beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 7 U 155/19

DRsp Nr. 2021/1287

Anforderungen an die Verbraucherinformationen beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

1. Den Anforderungen an die Verbraucherinformation beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung ist nicht genügt, wenn in einer im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht zwar Rückkaufwerte ausgewiesen werden, es aber an der Angabe fehlt, ob und in welchem Umfang die dort im Einzelnen aufgeführten Beträge garantiert werden. 2. War die Verbraucherinformation unvollständig, so lag sie dem Versicherungsnehmer nie vollständig i.S. von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. vor, sodass die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. 3. Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., wonach das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist richtlinienkonform der Gestalt auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist. 4. Das Widerspruchsrecht ist auch nicht verwirkt, da der Versicherer schon deshalb schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen kann, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine vollständige Verbraucherinformation erteilt hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.03.2019 - 18 O 382/18 -

abgeändert:

2. 3. 4. 5.