KG - Urteil vom 21.01.2021
4 U 1033/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 356b; BGB a.F. § 492 Abs. 2 S. 1; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; EGBGB a.F. Art. 247 § 12 Abs. 1; BGB a.F. § 495; BGB a.F. § 355 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 502 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 366/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und die Aushändigung von Unterlagen beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

KG, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 4 U 1033/20

DRsp Nr. 2021/4435

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und die Aushändigung von Unterlagen beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Nach § 356b Abs. 1 u. 2 BGB a.F. genügt es für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift seines Antrages zur Verfügung stellt. Diese für den Darlehensnehmer bestimmte Abschrift muss nicht mit seiner Unterschrift versehen sein. 2. Die Verpflichtung des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer gem. § 492 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nach Vertragsschluss eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung zu stellen, ist ohne Bedeutung für das Anlaufen der Widerrufsfrist. 3. Den Anforderungen an die Angabe der Auszahlungsbedingungen i.S. von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist bei Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs genügt, wenn ausweislich der dem Darlehensnehmer überlassenen Darlehensbedingungen die Auszahlung der Darlehenssumme nach Sicherungsübereignung des Finanzierungsobjekts, der Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt oder Versorgungsbezüge und Vorlage der Unterlagen gem. Selbstauskunft erfolgt. 4. a) Fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung führen gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist infrage zu stellen.