KG - Urteil vom 21.01.2021
4 U 1048/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 356b; BGB a.F. § 492 Abs. 2 S. 1; EGBGB a.F. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; EGBGB a.F. Art. 247 § 12 Abs. 1; EGBGB § 502 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 326/18

Anforderungen an die Widerrufsinformation und Erteilung von Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages im Zwecke der Finanzierung eines Pkw-KaufsEntfallen der Gesetzlichkeit Fiktion der Verwendung der Musterbelehrung wegen eines sog. Kaskadenverweises

KG, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 4 U 1048/20

DRsp Nr. 2021/3072

Anforderungen an die Widerrufsinformation und Erteilung von Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages im Zwecke der Finanzierung eines Pkw-Kaufs Entfallen der Gesetzlichkeit Fiktion der Verwendung der Musterbelehrung wegen eines sog. Kaskadenverweises

1. Nach § 356b Abs. 1 u. 2 BGB a.F. genügt es für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift seines Antrages zur Verfügung stellt. Diese für den Darlehensnehmer bestimmte Abschrift muss nicht mit seiner Unterschrift versehen sein. 2. Die Verpflichtung des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer gem. § 492 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. nach Vertragschluss eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung zu stellen, ist ohne Bedeutung für das Anlaufen der Widerrufsfrist. 3. Den Anforderungen an die Angabe der Auszahlungsbedingungen i.S. von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ist bei Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs genügt, wenn ausweislich der dem Darlehensnehmer überlassenen Darlehensbedingungen die Auszahlung der Darlehenssumme nach Sicherungsübereignung des Finanzierungsobjekts, der Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt oder Versorgungsbezüge und Vorlage der Unterlagen gem. Selbstauskunft erfolgt.