OLG Köln - Urteil vom 27.09.2019
20 U 129/18
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 395/17

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

OLG Köln, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 20 U 129/18

DRsp Nr. 2020/13900

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

1. Der Versicherer ist beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nicht gehalten, die Prämienanteile für die Lebens- und die Todesfallleistung gesondert auszuweisen. 2. Auch die Prämie für eine in eine Lebensversicherung eingeschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung muss nicht gesondert ausgewiesen werden. 3. Der Versicherer ist auch nicht verpflichtet, einen bei unterjähriger Prämienzahlung anfallenden Ratenzuschlag gesondert auszuweisen. 4. Da bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung der künftige Verlauf von der nicht vorher zu sagenden Entwicklung des Fonds am Kapitalmarkt abhängig ist und daher schlechterdings nicht prognostiziert werden kann, ist es dem Versicherer auch nicht möglich, einen Rückkaufwert anzugeben. 5. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung ist genügt, wenn sie unter der Überschrift "wichtige Hinweise" vollständig in fettgedruckter Schrift gehalten und zudem umrahmt ist. Das gilt insbesondere dann, wenn sie unmittelbar über der Unterschriftszeile angeordnet ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juli 2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 395/17 - wird zurückgewiesen.