OLG Köln - Beschluss vom 10.01.2019
20 U 193/18
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 194/18

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 20 U 193/18

DRsp Nr. 2022/8424

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25. Oktober 2018 - 9 O 194/18 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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