OLG Köln - Urteil vom 23.03.2018
20 U 108/17
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 246/16

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 20 U 108/17

DRsp Nr. 2022/8469

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. März 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 246/16 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.085,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 95% und die Beklagte zu 5%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 88% und der Beklagten zu 12% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zu einem Teil Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihm auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag geleisteten Prämien unter Abzug der Risikokosten. Ihm stehen ferner gezogene Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB zu. Anzurechnen ist der Rückkaufswert.

1.