OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.05.2021
12 U 43/21
Normen:
VVG § 5a;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 231/20

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policen-ModellRechtsfolgen fehlender Information über die zuständige Aufsichtsbehörde und ihre Anschrift

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen 12 U 43/21

DRsp Nr. 2021/8781

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policen-Modell Rechtsfolgen fehlender Information über die zuständige Aufsichtsbehörde und ihre Anschrift

Einem Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. steht es nicht entgegen, dass in den mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen die nach Anlage D zum VAG gebotene Einzelinformation über die zuständige Aufsichtsbehörde und ihre Anschrift nicht erteilt wurde.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.01.2021, Aktenzeichen 2 O 231/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a;

Gründe