OLG Bremen - Beschluss vom 27.01.2021
3 U 23/20
Normen:
VVG a.F. (Juli 2004) § 5a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 621
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1643/19

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

OLG Bremen, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 3 U 23/20

DRsp Nr. 2021/4333

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages nach dem Policenmodell

Kann der Verbraucher im Einzelfall von einer allenfalls geringfügig vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Widerspruchsbelehrung durch Anwendung der für ihn günstigsten Regelung Gebrauch machen, so ist ein ewiges Widerspruchsrecht unverhältnismäßig (im Anschluss an EuGH Urteil vom 19.12.2019 C-355/18 bis C 237/18 und C-479/18). Fehlt in der Widerspruchsbelehrung der Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs reicht, kann der Verbraucher davon ausgehen, dass die Versicherung, bei nachgewiesener Absendung des Widerspruchs am letzten Tag der Frist, keine Einwendungen gegen dessen Rechtzeitigkeit erheben kann.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 6. Zivilkammer, vom 16.07.2020 wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.428,02 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. (Juli 2004) § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe: