Die Klägerin macht als gesetzlicher Krankenversicherer aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche ihres Mitglieds D. B. geltend, der bei einem Verkehrsunfall vom 15. Juli 1983 schwer verletzt worden ist, der Unfall ist von einem Versicherungsnehmer der beklagten Kraftfahrthaftpflichtversicherung schuldhaft verursacht worden.
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