BGH - Beschluss vom 16.12.2020
VII ZB 46/18
Normen:
ZPO § 756 Abs. 1; BGB 295;
Fundstellen:
BauR 2021, 737
DZWIR 2021, 179
MDR 2021, 448
NJW-RR 2021, 251
WM 2021, 252
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 51 M 480/17
LG Bochum, vom 04.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 403/17

Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher wie im Vollstreckungstitel beschrieben bei Abhängen der Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner; Zwangsvollstreckung aus einem von dem Gläubiger erwirkten Anerkenntnisurteil

BGH, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen VII ZB 46/18

DRsp Nr. 2021/1791

Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher wie im Vollstreckungstitel beschrieben bei Abhängen der Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner; Zwangsvollstreckung aus einem von dem Gläubiger erwirkten Anerkenntnisurteil

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, muss der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO die Gegenleistung so anbieten, wie dies im Vollstreckungstitel beschrieben ist. In welcher Weise der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise anzubieten hat, hat er in eigener Verantwortung von Amts wegen anhand des Vollstreckungstitels zu prüfen. Andere, außerhalb des Titels liegende Umstände sind vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. Juni 2018 - I-7 T 403/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 756 Abs. 1; BGB 295;

Gründe

I.