Der Beklagte bestellte beim Kläger, der einen Handel mit Wohnwagen und Wohnmobilen betreibt, am 21. August 1986 ein Wohnmobil zum Preise von 77.685,15 DM. Auf dem vom Beklagten unterzeichneten Bestellschein heißt es:
"An diese Bestellung, deren Durchschrift ich/wir erhalten habe(n), bin ich/sind wir 4 Wochen gebunden.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist."
Die der Bestellung zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern - Neuwagen-Verkaufsbedingungen - enthalten unter I.1. folgende Bestimmung:
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