LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2023
5 Sa 281/22
Normen:
BGB § 611a; BGB § 615; BurlG § 11; BurlG § 7 Abs. 4; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 776/22

Annahmeverzug; Betriebsschließung; Coronapandemie; Gastronomie; Kurzarbeit; Lockdown; Urlaubsabgeltung; Annahmeverzugslohn; Lohnabrechnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 281/22

DRsp Nr. 2024/5603

Annahmeverzug; Betriebsschließung; Coronapandemie; Gastronomie; Kurzarbeit; Lockdown; Urlaubsabgeltung; Annahmeverzugslohn; Lohnabrechnung

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 26. September 2022, Az. 8 Ca 776/22, abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; BGB § 615; BurlG § 11; BurlG § 7 Abs. 4; GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs, Urlaubsabgeltung sowie die Erteilung von Lohnabrechnungen.

1. 2. 3. 1. a) b) 2. 1. 2.