Anrechnung des Stammwerts der Erbschaft bei entgangenem Unterhalt aufgrund Tötung des Unterhaltsverpflichteten
BGH, Urteil vom 15.01.1953 - Aktenzeichen VI ZR 46/52
DRsp Nr. 1996/28979
Anrechnung des Stammwerts der Erbschaft bei entgangenem Unterhalt aufgrund Tötung des Unterhaltsverpflichteten
Das Kind als gesetzlicher Erbe seines Vaters braucht sich auf seinen Schadensersatzanspruch den Stammwert der Erbschaft (im Gegensatz zu den Einkünften aus der Erbschaft) nicht anrechnen zu lassen, wenn ihm diese Erbschaft im gleichen Umfang bei dem späteren natürlichen Tode des Vaters zugefallen sein würde.