Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 18.1.1977 [ES Kfz-Schaden M-1/12] zur Kongruenzfrage im Verhältnis von §
Indessen kommt es im Streitfall auf diese Frage nicht an. Die Kl. ist nämlich selbst dann nicht verpflichtet, sich im Wege der Vorteilsausgleichung die Zahlung des Sterbegeldes durch den Arbeitgeber ihres Ehemannes anrechnen zu lassen, wenn man davon ausgeht, daß dieser Leistung zumindest teilweise die gleiche Zweckbestimmung wie der von dem Bekl. gemäß § 844 Abs. 1 BGB geschuldeten Ersatzleistung zukommt.
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