BGH - Urteil vom 26.10.1988
IVa ZR 243/87
Normen:
AKB §§ 7, 12, 13 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 5
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Anscheinsbeweis und Beweiserleichterung; Verschweigen eines Vorschadens

BGH, Urteil vom 26.10.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 243/87

DRsp Nr. 1994/4194

Anscheinsbeweis und Beweiserleichterung; Verschweigen eines Vorschadens

1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Anscheinsbeweis und der dem Versicherungsnehmer zu gewährenden Beweiserleichterung. 2. Zur Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf einen Vorschaden bei der Ausfüllung der Schadensanzeige. 3. Dafür, wie Formularfragen zu verstehen sind, ist die Verständnismöglichkeit eines verständigen Versicherungsnehmer maßgeblich.

Normenkette:

AKB §§ 7, 12, 13 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Entschädigungsleistung aus der bei dem Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung mit der Behauptung, sein Kraftfahrzeug sei ihm am 3./4. Dezember 1985 gestohlen worden. Es handelt sich um einen Porsche 911 SC, der nach einem Totalschaden unter Verwendung des alten Motors und einer Rohkarosserie wieder aufgebaut worden war. Der Kläger hatte im Juli 1984 für den deshalb laut Kraftfahrzeugschein und Kraftfahrzeugbrief mit neuer Fahrgestellnummer versehenen Wagen nach dem vorgelegten. Vertrag 59.500 DM, nach seiner Behauptung wegen nachvertraglicher Änderungen und Einbauten 64.000 DM bezahlt. Ein von ihm am 23. Juli 1985 eingeholtes Schätzgutachten gelangte zu einem Wert von 69.084 DM. Der Kläger hatte den Gutachter auf den Totalschaden und den Wiederaufbau nicht hingewiesen, ihm aber den Kraftfahrzeugschein vorgelegt.