Die Klägerin verlangt als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aus übergegangenem Recht (§ 119 SGB X) von der Beklagten Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge, die für ihren Versicherten H. wegen eines Verkehrsunfalls vom 18. Dezember 1983 nicht entrichtet worden sind. Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer für die Folgen des Unfalls einzustehen.
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