Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 18.07.2018
abgeändert.
Die Anträge des Antragstellers werden abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller.
3.Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Sie schlossen am 04.11.2015 einen Ehevertrag, der u.a. folgende Regelung enthält:
§ 3
Haushaltsgegenstände
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