I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Januar 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.151,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2015 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung weiterer Kosten für technische Hilfsmittel (Deckenliftanlagen in Schlafzimmer und Bad) i.H.v. 8.151,30 EUR streitig.
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