LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.05.2023
L 4 P 132/22
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 2; SGB XI § 14 Abs. 3; SGB XI § 15 Abs. 1; SGB XI § 15 Abs. 2 S. 8; SGB XI § 15 Abs. 3 S. 4; SGB XI § 15 Abs. 6; SGB XI § 17 Abs. 1; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 23 Abs. 6 Nr. 1; MB/PPV § 1 Abs. 2 S. 2; MB/PPV § 1 Abs. 3; MB/PPV § 1 Abs. 5; MB/PPV § 1 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 153/20

Anspruch auf Leistungen aus der privaten PflegeversicherungGewährung von Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 für ein an Mukoviszidose erkranktes KindHilfebedarf beim Essen und Trinken

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2023 - Aktenzeichen L 4 P 132/22

DRsp Nr. 2023/7305

Anspruch auf Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung Gewährung von Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 für ein an Mukoviszidose erkranktes Kind Hilfebedarf beim Essen und Trinken

Bei einem an Mukoviszidose erkrankten Kind kann die Beaufsichtigung und das Anhalten zur (hochkalorischen) Nahrungsaufnahme im Modul 4 und im Modul 5 berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit eines Anhaltens zum Essen bringt Einschränkungen der Selbstständigkeit zum Ausdruck, soweit krankheitsbedingt das natürliche Hungergefühl den Pflegebedürftigen nicht hinreichend zur Nahrungsaufnahme motiviert und daher nicht als Maßstab für den Umfang der Nahrungsaufnahme herangezogen werden kann. Insoweit ist eine Kumulation (= Hilfebedarf beim Essen und beim Einhalten einer Diät) möglich, wenn - wie hier - keine Deckungsgleichheit vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 1; SGB XI § 14 Abs. 2; SGB XI § 14 Abs. 3; SGB XI § 15 Abs. 1; SGB XI § 15 Abs. 2 S. 8; SGB XI § 15 Abs. 3 S. 4; SGB XI § 15 Abs. 6; SGB XI § 17 Abs. 1; SGB XI § 23 Abs. 1 S. 2; SGB XI § 23 Abs. 6 Nr. 1; MB/PPV § 1 Abs. 2 S. 2; MB/PPV § 1 Abs. 3;