Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 27. September 2019 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
I.
Die Klägerin erwarb von der Beklagten, die ein Möbelhaus betreibt, im Januar 2015 eine Polstergarnitur zum Preis von 3.300 €.
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