OLG Hamm - Beschluss vom 12.07.2019
20 U 88/19
Normen:
VVG § 8 Abs. 5; BGB §§ 346 ff.; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 207/18

Anspruch auf Rückzahlung von LebensversicherungsprämienVerfristeter Rücktritt

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen 20 U 88/19

DRsp Nr. 2020/2920

Anspruch auf Rückzahlung von Lebensversicherungsprämien Verfristeter Rücktritt

Die Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 VVG i.d.F. vom 02.12.2004 muss nicht näher über den Zeitpunkt des Abschlusses/Zustandekommens des Versicherungsvertrags informieren.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 5; BGB §§ 346 ff.; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Kläger aus der Berufungsbegründung vom 26.06.2019 (eGA 246 ff.) greifen nicht durch.