BGH - Urteil vom 13.04.2021
VI ZR 276/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Fundstellen:
MDR 2021, 743
NJW-RR 2021, 812
VersR 2021, 855
ZIP 2021, 1548
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 127/18
OLG Köln, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 93/19

Anspruch auf Schadensersatz gegen Motorenhersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Vorwurf des schädigenden, sittenwidrigen Verhaltens

BGH, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen VI ZR 276/20

DRsp Nr. 2021/7489

Anspruch auf Schadensersatz gegen Motorenhersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Vorwurf des schädigenden, sittenwidrigen Verhaltens

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Motorenhersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.