OLG Dresden - Urteil vom 21.04.2020
4 U 1346/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253; BGB §§ 630a ff.;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 910
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3008/16

Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter BehandlungAbgrenzung von fehlerhafter Befunderhebung und DiagnoseirrtumBeweislast des Patienten für einen Verstoß gegen eine Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung

OLG Dresden, Urteil vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 4 U 1346/19

DRsp Nr. 2020/6271

Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung Abgrenzung von fehlerhafter Befunderhebung und Diagnoseirrtum Beweislast des Patienten für einen Verstoß gegen eine Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung

1. Der Vorwurf, der Arzt habe eine von einer Patientin in ihrer Brust angegebene Verdickung bei der Untersuchung übersehen und keine weitergehende Diagnostik angeordnet, betrifft nicht die Befunderhebung, sondern ist als Diagnoseirrtum zu beurteilen. 2. Die Beweislast für einen Verstoß gegen eine Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung trägt der Patient.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.05.2019 - 7 O 3008/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253; BGB §§ 630a ff.;

Gründe:

I.