OLG Hamm - Urteil vom 24.04.2021
24 U 198/20
Normen:
BGB § 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 212 O 24/20

Anspruch auf Stellung einer BauhandwerkersicherheitBerücksichtigung des Verfahrensmangels des Erlasses eines unzulässigen Teilurteils in der Berufungsinstanz von Amts wegenVoraussetzungen eines Verbraucherbauvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2021 - Aktenzeichen 24 U 198/20

DRsp Nr. 2021/8294

Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit Berücksichtigung des Verfahrensmangels des Erlasses eines unzulässigen Teilurteils in der Berufungsinstanz von Amts wegen Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrages

1. Ein Teilurteil darf nicht erlassen werden, wenn es die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schafft. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht oder Rechtsmittelgericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Hauptantrag eine Bauhandwerkersicherung im Sinne des § 650f BGB und mit dem Hilfsantrag Zahlung restlichen Werklohns begehrt wird, wenn wegen der Ausnahmeregelung des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB im Rahmen des Hilfsantrages über die Verbraucherbauvertragseigenschaft des geschlossenen Werkvertrages zu entscheiden ist und im Rahmen des Hilfsantrages im Hinblick auf die Frage des vertraglich vereinbarten Vertragssolls die Auslegungsregel des § 650k Abs. 2 BGB Anwendung finden kann.