VGH Bayern - Beschluss vom 27.03.2018
11 AS 18.525
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 47 Abs. 1; FeV § 48 Abs. 10 S. 3; VwGO § 80 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 16.3080

Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ordnungsverfügung zur Abgabe der Führerscheine u. eines Fahrgastbeförderungsscheins nach Anordnung der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums

VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 11 AS 18.525

DRsp Nr. 2018/6434

Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ordnungsverfügung zur Abgabe der Führerscheine u. eines Fahrgastbeförderungsscheins nach Anordnung der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. August 2016 (Az. M 26 S 16.3080) wird in Nr. I. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L sowie zur Fahrgastbeförderung und gegen die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins und des Fahrgastbeförderungsscheins für Mietwagen (Bescheid des Landratsamts München vom 29.6.2016 Nrn. 1 und 2, Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 8.9.2016) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller baldmöglichst den Führerschein der Klassen AM, B und L und den Fahrgastbeförderungsschein zurückzugeben oder ihm, falls die Rückgabe nicht möglich ist, Ersatzdokumente auszustellen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Änderungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Änderungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 47 Abs. 1; FeV § 48 Abs. 10 S. 3; VwGO § 80 Abs. 7 S. 1;

Gründe