Der Kläger, der seit 1990 in Geschäftsbeziehungen zur Beklagten stand, begehrt restliche Vergütung für Transporte im Güterfernverkehr, die er im Auftrag der Beklagten in der Zeit von Januar bis Juli 1991 durchgeführt hat.
Die Beklagte hatte dem Kläger jeweils telefonisch Anweisungen erteilt, welche Fahrten durchzuführen seien. Die vom Fahrer des Klägers ausgestellten Originalfrachtbriefe wurden der Beklagten übergeben, die für die Mehrzahl der streitgegenständlichen Transporte Gutschriften erteilte und entsprechende Zahlungen an den Kläger leistete.
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