Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 29. April 2022 - - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. April 2020 bis zum 31. März 2022 Entgelt nach der Gehaltsstufe IV, Gehaltsstaffel B nach dem 4. Jahr der Tätigkeit gemäß den zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen der Gehaltstarifvertrages des Hessischen Einzelhandels vom 12. Juli 2019 zwischen dem Handelsverband Hessen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft verdi Landesbezirk Hessen zu zahlen, richtet.
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