LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.10.2023
19 Sa 940/22
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 374/21

Anspruch des Arbeitnehmers auf die Anwendung eines Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis und sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 19 Sa 940/22

DRsp Nr. 2024/4526

Anspruch des Arbeitnehmers auf die Anwendung eines Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis und sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzen

Eine ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommene Klausel genießt vor einer lediglich durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung grundsätzlich Vorrang. Nimmt eine arbeitsvertragliche Vereinbarung Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung aus, genügt dies den Vorgaben des § 276 Abs. 3 BGB. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die eine Geltendmachung innerhalb einer Frist von nicht weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, enthält keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 29. April 2022 - - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. April 2020 bis zum 31. März 2022 Entgelt nach der Gehaltsstufe IV, Gehaltsstaffel B nach dem 4. Jahr der Tätigkeit gemäß den zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden Regelungen der Gehaltstarifvertrages des Hessischen Einzelhandels vom 12. Juli 2019 zwischen dem Handelsverband Hessen e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft verdi Landesbezirk Hessen zu zahlen, richtet.