Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27. August 2008 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 10. Juli 2008 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Braunschweig entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Beschwerdewert: bis zu 4.000 €.
I.
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