BGH - Urteil vom 09.04.2019
VI ZR 89/18
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2019, 862
MDR 2019, 865
MMR 2019, 820
NJW-RR 2019, 1187
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1118/16
OLG Thüringen, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 471/17

Anspruch eines in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten bei Inanspruchnahme sogenannter Uploader auf Unterlassung einer Filmberichterstattung

BGH, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen VI ZR 89/18

DRsp Nr. 2019/8903

Anspruch eines in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten bei Inanspruchnahme sogenannter Uploader auf Unterlassung einer Filmberichterstattung

Zum Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, wenn der durch eine rechtswidrige Filmberichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzte sogenannte Uploader auf Unterlassung in Anspruch nimmt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten zu 1 die Klaganträge Ziffer 2 und 3 abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen die teilweise Abweisung des Klageantrages Ziffer 2 zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 249 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Verbreitung eines Dokumentarfilms in Anspruch und begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, Ersatz von Kosten, die ihm für das anwaltliche Vorgehen gegen Dritte entstanden sind, die den Film im Internet weiterverbreiteten.