BGH - Urteil vom 25.04.2019
I ZR 23/18
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 4a Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
CR 2019, 469
GRUR 2019, 750
MDR 2019, 819
MMR 2020, 28
WRP 2019, 879
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 227/16
OLG Köln, vom 02.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 85/17

Anspruch eines Kabelnetzbetreibers zur Nutzung der Router seiner Kunden für öffentliche Hotspots; Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG durch Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router

BGH, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen I ZR 23/18

DRsp Nr. 2019/7353

Anspruch eines Kabelnetzbetreibers zur Nutzung der Router seiner Kunden für öffentliche Hotspots; Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG durch Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router

In der Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, liegt keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und sie auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Februar 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 4a Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 7 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand