OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.02.2021
20 VA 59/19
Normen:
§ 23 EGGVG; § 299 Abs 2 ZPO; § 86 VVG; § 280 BGB;

Anspruch eines Rechtsschutzversicherers auf Einsicht in die Akte eines von seinem Versicherungsnehmer geführten Rechtsstreits zum Zwecke der Prüfung von Regressansprüchen gegen den Prozessbevollmächtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 20 VA 59/19

DRsp Nr. 2023/4471

Anspruch eines Rechtsschutzversicherers auf Einsicht in die Akte eines von seinem Versicherungsnehmer geführten Rechtsstreits zum Zwecke der Prüfung von Regressansprüchen gegen den Prozessbevollmächtigten

Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein Versicherungsnahmer beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein kraft Gesetzes (§ 86 Abs. 1 VVG) übergegangener Anspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen Prozessbevollmächtigten zusteht (Anschluss an: OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.2020 - Az. I-15 VA 35/19; OLG Köln, Beschluss vom 6.8.2019 - Az. 7 VA 12/19; OLG Köln, Beschluss vom 12.8.2019 - Az. 7 VA 17/19).

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Vollziehung des Bescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.10.2019 - Az. … - wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ausgesetzt.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 23 EGGVG; § 299 Abs 2 ZPO; § 86 VVG; § 280 BGB;

Gründe

I.