1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juni 2023 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen seit Zugang.
3. Der auf den 15. Januar 2024 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
4. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen der vorgenannten Frist zur Bestimmung des Streitwertes - unter Vorlage von Kopien der jeweiligen Auszüge der zugehörigen Versicherungsscheine - mitzuteilen, auf welchen Betrag sich ab 1. Oktober 2021 bis heute die von ihm tatsächlich gezahlten Beiträge in seinen Krankenversicherungstarifen belaufen.
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