KG - Beschluss vom 06.12.2019
6 U 98/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 281/18

Anspruch gegen eine Hausratversicherung wegen Entwendung einer ArmbanduhrDefinition des versicherten RaubesEinfacher Diebstahl

KG, Beschluss vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 6 U 98/19

DRsp Nr. 2020/3248

Anspruch gegen eine Hausratversicherung wegen Entwendung einer Armbanduhr Definition des versicherten Raubes Einfacher Diebstahl

1. Ist in den Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung bei der Definition des versicherten Raubes ("wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten") ferner bestimmt, dass Gewalt nicht vorliegt, "wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl)", so ist eine solche Begrenzung des versicherungsrechtlichen Raubtatbestandes wirksam. 2. Die Voraussetzungen eines versicherten Raubes liegen demzufolge nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer beim abendlichen Flanieren zunächst nur einen Ziehen am Arm spürt und ihm erst beim Weglaufen der Täter bewusst wird, dass seine Armbanduhr Objekt des Zugriffs war.

wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2019 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;