OLG Stuttgart - Urteil vom 31.05.2023
3 U 77/22
Normen:
StGB § 263; BGB § 823 Abs. 2; ?VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; ?RL 2007/46/EG Art. 18; EG-?FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 422/21

Anspruch Kfz-Käufer gegen Hersteller Kfz-Motor auf SchadensersatzVorhandensein unzulässiges Thermofenster bei Kfz-MotorRechtsfolgen Rückrufaktion und Software-Update bezüglich Annahme Vorliegen unzulässige Abschalteinrichtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 3 U 77/22

DRsp Nr. 2023/13844

Anspruch Kfz-Käufer gegen Hersteller Kfz-Motor auf Schadensersatz Vorhandensein unzulässiges Thermofenster bei Kfz-Motor Rechtsfolgen Rückrufaktion und Software-Update bezüglich Annahme Vorliegen unzulässige Abschalteinrichtung

Soweit bezüglich des gekauften Kfz, das über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen soll, die vom Käufer gezogenen Vorteile so erheblich sind, dass sie höher sind als der Schadensersatz, den der Kfz-Käufer gegenüber dem Kfz-Hersteller geltend macht, ist die Klage unabhängig davon, ob tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt oder nicht, abzuweisen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.03.2022, Az. 52 O 422/21, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.673,31 € festgesetzt.

Normenkette:

StGB § 263; BGB § 823 Abs. 2; ​VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; ​RL 2007/46/EG Art. 18; EG-​FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.