OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2019
20 U 70/19
Normen:
VVG § 9 Abs. 1; BGB § 346; BGB § 355 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
VersR 2020, 551
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 162/18

Ansprüche aus einem RentenversicherungsvertragUnwirksamkeit eines Widerrufs

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2019 - Aktenzeichen 20 U 70/19

DRsp Nr. 2020/1869

Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag Unwirksamkeit eines Widerrufs

Macht der Versicherungsnehmer Schadensersatz gemäß § 63 VVG wegen einer behaupteten Falschberatung durch einen Versicherungsmakler geltend, ist er auch beim Fehlen einer Beratungsdokumentation für diejenigen Umstände beweispflichtig, aus denen sich eine Rechtspflicht des Vermittlers zur Beratung über ein bestimmtes Versicherungsprodukt ergeben soll. (Unter 2 b bb (2).)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.02.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.050,- € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 9 Abs. 1; BGB § 346; BGB § 355 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG § 6 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin schloss am 17.05.2017 mit Beginn zum 01.07.2017 bei der Beklagten zu 1) einen Rentenversicherungsvertrag ab. Bei Abschluss des Vertrages unterzeichnete sie zudem eine Erklärung, wonach ihr der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen ausgehändigt wurden.

1. 2.